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   BFH, 17.04.1980 - IV R 58/78   

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BFH, 17.04.1980 - IV R 58/78 (https://dejure.org/1980,801)
BFH, Entscheidung vom 17.04.1980 - IV R 58/78 (https://dejure.org/1980,801)
BFH, Entscheidung vom 17. April 1980 - IV R 58/78 (https://dejure.org/1980,801)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Simons & Moll-Simons

    EStG § 16 Abs. 4

  • Wolters Kluwer

    Personengesellschaft - Veräußerung eines Gewerbebetrieb - Veräußerungsgewinn - Freibetrag

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 16 Abs. 4

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Bei Veräußerung des ganzen Gewerbebetriebes einer Mitunternehmerschaft bestimmt sich der den einzelnen Mitunternehmern zu gewährende Freibetrag nach dem Anteil am gesamten Veräußerungsgewinn

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 131, 34
  • DB 1981, 141
  • BStBl II 1980, 721
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 17.04.1980 - IV R 174/76

    Bei Veräußerung eines Mitunternehmeranteils richtet sich die Höhe des anteiligen

    Auszug aus BFH, 17.04.1980 - IV R 58/78
    Der Senat hat mit Urteil vom 17. April 1980 IV R 174/76 (BFHE 130, 497) entschieden, daß - im Gegensatz zur bisherigen Rechtsprechung (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 22. August 1957 IV 154/56 U, BFHE 65, 314, BStBl III 1957, 352) - bei der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils der "entsprechende Teil" von 30.000 DM bzw. 60.000 DM und von 100.000 DM bzw. 200.000 DM grundsätzlich weder nach dem Verhältnis der Buchwerte noch nach dem Verhältnis der wirklichen Werte der Mitunternehmeranteile, sondern nach dem Verhältnis des bei der Veräußerung des Mitunternehmeranteils tatsächlich entstandenen Gewinns zu dem bei einer (unterstellten) Veräußerung des ganzen Gewerbebetriebs bzw. aller Mitunternehmeranteile erzielbaren Gewinn (und damit grundsätzlich nach dem Anteil des einzelnen Mitunternehmers an den realisierten stillen Reserven und somit am Veräußerungsgewinn) zu bestimmen ist.
  • BFH, 29.09.1976 - I R 171/75

    Veräußerung eines Betriebs und eines zum Betriebsvermögen gehörenden

    Auszug aus BFH, 17.04.1980 - IV R 58/78
    Ob und in welcher Höhe ein Gewinn aus der Veräußerung des ganzen Betriebs einer Mitunternehmerschaft gemäß § 16 Abs. 4 EStG steuerfrei ist, muß im einheitlichen Gewinnfeststellungsverfahren der Mitunternehmerschaft entschieden werden (s. BFH-Urteil vom 29. September 1976 I R 171/75, BFHE 120, 222, BStBl II 1977, 259).
  • BFH, 22.08.1957 - IV 154/56 U

    Ermittlung der anteiligen Freigrenze für die Veräußerung eines Geschäftsanteils -

    Auszug aus BFH, 17.04.1980 - IV R 58/78
    Der Senat hat mit Urteil vom 17. April 1980 IV R 174/76 (BFHE 130, 497) entschieden, daß - im Gegensatz zur bisherigen Rechtsprechung (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 22. August 1957 IV 154/56 U, BFHE 65, 314, BStBl III 1957, 352) - bei der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils der "entsprechende Teil" von 30.000 DM bzw. 60.000 DM und von 100.000 DM bzw. 200.000 DM grundsätzlich weder nach dem Verhältnis der Buchwerte noch nach dem Verhältnis der wirklichen Werte der Mitunternehmeranteile, sondern nach dem Verhältnis des bei der Veräußerung des Mitunternehmeranteils tatsächlich entstandenen Gewinns zu dem bei einer (unterstellten) Veräußerung des ganzen Gewerbebetriebs bzw. aller Mitunternehmeranteile erzielbaren Gewinn (und damit grundsätzlich nach dem Anteil des einzelnen Mitunternehmers an den realisierten stillen Reserven und somit am Veräußerungsgewinn) zu bestimmen ist.
  • BFH, 22.06.1961 - IV 95/59 S
    Auszug aus BFH, 17.04.1980 - IV R 58/78
    Zwar hat der Senat noch mit Urteil vom 22. Juni 1961 IV 95/59 S (BFHE 73, 423, BStBl III 1961, 421) entschieden, die Besteuerungsfreigrenze nach § 16 Abs. 4 EStG (in der damals maßgeblichen Fassung) betrage, wenn der Gewerbebetrieb einer Personengesellschaft im ganzen veräußert werde, für den gesamten Veräußerungsgewinn der Gesellschaft 10.000 DM; bei Überschreitung dieser Grenze sei daher für die einzelnen Gesellschafter die Steuerpflicht gegeben.
  • BFH, 10.07.1986 - IV R 12/81

    1. Gegen die rückwirkende Wiedereinfährung der sog. Geprägetheorie durch § 15

    Über die Höhe des Freibetrags nach § 16 Abs. 4 EStG wird bei der Veranlagung zur Einkommensteuer entschieden; im Gewinnfeststellungsverfahren ist nur der Umfang der Beteiligung des Gesellschafters am Freibetrag festzustellen (Abweichung von den BFH-Entscheidungen vom 28. März 1974 IV B 58/73, BFHE 112, 171, BStBl II 1974, 459; vom 17. April 1980 IV R 58/78, BFHE 131, 34, BStBl II 1980, 721).

    Der Senat ist in seinem Beschluß vom 28. März 1974 IV B 58/73 (BFHE 112, 171, BStBl II 1974, 459) und in seinem Urteil vom 17. April 1980 IV R 58/78 (BFHE 131, 34, BStBl II 1980, 721) von einer anderen Auffassung ausgegangen; er gibt diese Auffassung auf.

  • BFH, 19.01.1982 - VIII R 21/77

    Auflösung einer Gesellschaft - Realteilung - Wahlrecht - Aufgabegewinn - Stille

    Sie sind Anteile am Veräußerungs- oder Aufgabegewinn der Gesellschaft, der durch eine steuerrechtliche Schlußbilanz der Gesellschaft zu ermitteln ist (ebenso bereits BFH-Urteil vom 17. April 1980 IV R 58/78, BFHE 131, 34, BStBl II 1980, 721 für die Anteile am Veräußerungsgewinn der Gesellschaft).
  • BFH, 21.09.1995 - IV R 1/95

    Der erhöhte Freibetrag nach § 18 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 16 Abs. 4 EStG ist auch

    a) Nach der Rechtsprechung des BFH (vgl. Senatsurteil vom 10. Juli 1986 IV R 12/81, BFHE 147, 63, BStBl II 1986, 811; s. weiter BFH-Urteil vom 1. Dezember 1992 VIII R 57/90, BFHE 170, 320, BStBl II 1994, 607 unter IV. 2.) wird bei der Veräußerung eines Betriebs durch die Mitunternehmerschaft über die Höhe des Freibetrages bei der Einkommensteuerveranlagung der Mitunternehmer entsprechend ihren persönlichen Verhältnissen (vgl. BFH-Urteil vom 17. April 1980 IV R 58/78, BFHE 131, 34, BStBl II 1980, 721) entschieden; lediglich der Umfang der Beteiligung des einzelnen Gesellschafters ist im Gewinnfeststellungsverfahren festzustellen (BFH-Urteil in BFHE 170, 320, BStBl II 1994, 607).
  • BFH, 24.09.2015 - IV R 39/12

    Entscheidung über den Freibetrag gemäß § 14a Abs. 4 EStG nicht im

    Der BFH sei damit ausdrücklich von seiner früheren, anderslautenden Rechtsauffassung im Urteil vom 17. April 1980 IV R 58/78 (BFHE 131, 34, BStBl II 1980, 721) abgerückt.
  • FG Baden-Württemberg, 15.01.2013 - 4 K 3278/10

    Abstellen auf das Kausalgeschäft bei Übertragung eines Betriebes wegen

    a) Nach der Rechtsprechung des BFH (vgl. das Urteil vom 21. September 1995 IV R 1/95, a.a.O., m.w.Nachw.) wird bei der Veräußerung eines Betriebs durch die Mitunternehmerschaft über die Höhe des Freibetrages (erst) bei der Einkommensteuerveranlagung der Mitunternehmer entsprechend ihren persönlichen Verhältnissen (vgl. BFH-Urteil vom 17. April 1980 IV R 58/78, BStBl II 1980, 721) entschieden.
  • FG Rheinland-Pfalz, 12.12.2011 - 5 K 2300/09

    Unentgeltliche Betriebsübertragung eines landwirtschaftlichen Betriebes:

    Ob ein Gewinn steuerfrei ist, ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung bereits im Feststellungsverfahren zu entscheiden (vgl. BFH-Urteil des BFH vom 17. April 1980, IV R 58/78, BStBl II 1980, 721).
  • BFH, 24.06.1982 - IV R 151/79

    Zur Frage der Gewinnrealisierung bei Übertragung von Wirtschaftsgütern einer

    Wie die Veräußerung des ganzen Gewerbebetriebs oder eines Teilbetriebs durch eine solche Gesellschaft nicht als Veräußerung von Mitunternehmeranteilen der Gesellschafter oder von Anteilen am übertragenen Betriebsvermögen angesehen werden kann (vgl. BFH-Urteile vom 1. Juni 1967 IV R 47/66, BFHE 89, 534, BStBl II 1967, 730; vom 17. April 1980 IV R 58/78, BFHE 131, 34, BStBl II 1980, 721; vom 19. Januar 1982 VIII R 21/77, BFHE 135, 282), so liegt auch in der Veräußerung einer Kapitalbeteiligung durch die Gesellschaft nicht die Übertragung von Vermögensanteilen durch die Gesellschafter (vgl. BFH-Urteil vom 7. April 1976 I R 75/73, BFHE 119, 146, BStBl II 1976, 557).
  • BFH, 16.12.1986 - VIII R 375/83

    Veräußerungsgewinn - Aufteilung - Buchwert

    Die vom BMF vertretene Auffassung, daß bei der Ermittlung des begünstigten Teils des Veräußerungsgewinns von dem Verhältnis der Buchwerte auszugehen sei, könne jedenfalls keinen Bestand mehr haben, nach dem der BFH in seinen neueren Urteilen von seiner bisherigen Rechtsprechung zur sog. Buchwertaufteilung des § 16 Abs. 4 EStG abgerückt sei (Urteile vom 17. April 1980 IV R 174/76, BFHE 130, 497, BStBl II 1980, 566; vom 17. April 1980 IV R 58/78, BFHE 131, 34, BStBl II 1980, 721, und vom 17. April 1980 IV R 99/78, BFHE 131, 38, BStBl II 1980, 642).
  • FG Nürnberg, 02.12.2010 - 4 K 149/09

    Vollbeendigung einer zweigliedrigen Personengesellschaft durch Tod der

    Eine derartige Rückwirkungsvereinbarung ändert hingegen nichts an der dinglichen Rechtsstellung der bestehenden Gesellschafter und des Aufzunehmenden (vgl. BFH-Urteile vom 18.09.1984 VIII R 191/81, BStBl. II 1985, 55 und vom 12.06.1980 IV R 40/77, BStBl. II 1980, 721).
  • FG Niedersachsen, 13.10.1997 - IX 316/96

    Änderung eines bestandskräftigen Einkommensteuerbescheides aufgrund der

    Das Gericht weicht mit dieser Entscheidung nicht vom Urteil des BFH vom 17.04.1980 IV R 58/78, BStBl II 1980, 721 ab, nach demüber die Steuerbegünstigung gemäß § 16 Abs. 4 EStG im einheitlichen Gewinnfeststellungsverfahren der Mitunternehmerschaft zu entscheiden ist (s. BFH-Urteil vom 29. September 1976 I R 171/75, BFHE 120, 222, BStBl II 1977, 259).
  • FG München, 05.09.1995 - 13 K 2321/94

    Feststellung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft; Gewährung von

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